Heilfürsorge polizei brandenburg leistungen vorbeugende Gesundheitsfürsorge (§ 3). 1 ambulante ärztliche Behandlung (§ 4). 2 zahnärztliche Behandlung (§ 5). 3 Krankenhausbehandlung und Anschlussheilbehandlung (§ 6). 4 (1) Die Heilfürsorge umfasst die ärztliche Versorgung während der Schwangerschaft. (2) Aus Anlass der Entbindung in einer Entbindungs- oder Krankenanstalt werden aus Mitteln der Heilfürsorge Behandlungs- und Pflegekosten gewährt. Für das Neugeborene werden lediglich die Unterbringungs- und Betreuungskosten aus Heilfürsorgemitteln. 5 Was ist Freie Heilfürsorge? Freie Heilfürsorge ist eine besondere Krankenversicherung des Landes Brandenburg für Polizeivollzugsbeamte. Es gibt keine Krankenversicherungsbeiträge. Mit einer Krankenversichertenkarte können beispielsweise ärztliche Leistungen in Anspruch genommen werden. 6 Heilfürsorge für Polizei- und Feuerwehrbeamte. Die Heilfürsorge ist ein wesentlicher Bestandteil der Krankenversorgung für die Bereiche des Öffentlichen Dienstes, die aufgrund beruflicher Risiken besonderen Schutz benötigen. 7 Heilfürsorge Gegenüberstellung einzelner Leistungen Quelle: ZDPol Art der Leistung Freie Heilfürsorge Beihilfe + PKV Zahnersatz, Zahnkronen Es werden Festbeträge übernommen In Verbindung mit PKV werden fast alle Kosten übernommen Zahnimplantate Werden nicht übernommen Es werden mind. zwei je Kiefer übernommen, je Implantat ca. 8 Polizisten in Brandenburg erhalten freie Heilfürsorge. By Dirk Gaertner. Im Land Brandenburg gibt es Änderungen in der Gesundheitsvorsorge. Ab dem erhalten alle Polizeibeamten die Möglichkeit in die freie Heilfürsorge zu wechseln. Nähere Informationen gibt es auf der Seite der Gewerkschaft der Polizei (GdP): Heilfürsorge Polizei. 9 Mit dieser Verordnung wird eine Erweiterung des Leistungskatalogs der Heilfürsorge; insbesondere für Vorsorgekuren, Mutter- bzw. Vater-Kind-Kuren, Rehabilitationssport, Haushaltshilfen und Anschlussheilbehandlung, Schutzimpfungen sowie künstliche Befruchtungen vorgenommen. heilfürsorge zahnreinigung 10 häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe (§ 7). 11